(1) Die Landeswahlbehörde nimmt sodann die Zuweisung der auf eine Partei gemäß § 60 Abs. 2 entfallenden Mandate auf die Wahlwerber dieser Partei gemäß ihrer zahlenmäßigen Reihung in den Parteilisten vor.
(2) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder auf den Fall, daß im Laufe der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (§ 28 Abs. 1) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden.
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