§ 61 NÖ LAKW Zuweisung der Mandate

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landeswahlbehörde nimmt sodann die Zuweisung der auf eine Partei gemäß § 60 Abs. 2 entfallenden Mandate auf die Wahlwerber dieser Partei gemäß ihrer zahlenmäßigen Reihung in den Parteilisten vor.

(2) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder auf den Fall, daß im Laufe der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (§ 28 Abs. 1) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 NÖ LAKW
§ 62 NÖ LAKW