(1) Das Ergebnis der Wahl und die Namen der gewählten Bewerber sind an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
(2) Das verlautbarte Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß wären, angefochten werden.
(3) Die Beschwerden sind innerhalb von vierzehn Tagen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, bei der Landeswahlbehörde einzubringen und der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Ergibt sich eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so verfügt die Landesregierung die Richtigstellung des Wahlergebnisses und erforderlichenfalls der Aufteilung (§ 59) und Zuweisung der Mandate. Wenn die behauptete Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) erwiesen und auf die Aufteilung und Zuweisung der Mandate wahrscheinlich von Einfluß war, ist die Wahl in diesem Bereich für ungültig zu erklären und dort neuerlich durchzuführen. Das Ergebnis dieser Wahl ist bei der neuerlichen Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Landeswahlbehörde zu berücksichtigen. Wenn die im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) wiederholte Wahl auf das Gesamtergebnis von Einfluß war, dann ist das Ergebnis der Wahl neuerlich zu verlautbaren.
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