(1) Eignungsfeststellungen für Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger gelten als Eignungsfeststellungen für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 26 und 45.
(2) Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und Wohngemeinschaften gelten als Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen gemäß § 51. Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, gelten als bewilligte Einrichtungen gemäß § 51.
(3) Personen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, Pflegebeitrag bezogen haben.
(4) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen der Vollen Erziehung (§ 49) herangezogen und an diesem Stichtag Kinder oder Jugendliche betreuen, gelten im Sinne des § 51 als eignungsfestgestellt. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 57 gelten sinngemäß. Davon ausgenommen sind private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben und durch einen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen aus Niederösterreich und anderen Bundesländern, die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, Leistungen der Unterstützung der Erziehung (§ 44 Z 2 bis 6) anbieten und nicht vom Land Niederösterreich eignungsfestgestellt sind, haben bis zum 1. Mai 2022 Unterlagen im Sinne § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 6 vorzulegen. Sie gelten im Sinne des § 45 als eignungsfestgestellt, sofern die Landesregierung die Tätigkeit nicht binnen 3 Monaten ab Vorlage sämtlicher Unterlagen untersagt. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 gelten sinngemäß.
(6) Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden, Leistungen der Vollen Erziehung (im Sinne des § 49) gewähren und durch einen fremden Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, gilt § 22 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Grenzen und Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2024 einzuhalten sind.
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