§ 48 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art der Leistung(en);

2.

Umfang der Leistung(en);

3.

Leistungsentgelt;

4.

Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1.

ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2.

ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

(5) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(6) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 NÖ KJHG
§ 48a NÖ KJHG