(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
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