§ 45 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 44 Z 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.

(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:

1.

Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;

2.

Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 44 Z 2 bis 6;

3.

inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;

4.

Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;

5.

Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;

6.

Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;

7.

Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin bzw. einen Wirtschaftstreuhänder oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.

(3) Über diesen Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,

2.

Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Unterstützung der Erziehung zulässt,

3.

die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,

4.

eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und

5.

die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.

(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.

(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über eine diesem Gesetz gleichwertige Bewilligung oder Eignungsfeststellung eines anderen Bundeslandes verfügen, gelten als eignungsfestgestellt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat der Landesregierung die Bewilligung oder Eignungsfeststellung vor der erstmaligen Leistungserbringung vorzulegen,

2.

es erfolgt keine Untersagung der Leistungserbringung durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten und

3.

es ist entsprechend den Zielen der Steuerung im Sinne des § 22 Bedarf an der(den) von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung angebotenen Leistung(en) vorhanden.

Die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
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