(1) Zur Wahlhandlung selbst kann von jeder Wählergruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ein Wahlzeuge in jedes Wahllokal entsendet werden. Diese Wahlzeugen sind dem Wahlausschuß spätestens am dritten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Wahlausschuß einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales dem Wahlausschuß gleichzeitig mit einem Ausweis über seine Identität vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wählergruppen zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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