§ 8 NÖ GPVWO Unterschied der Wahlvorschläge

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.12.2024

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 6 Abs. 1 lit. d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlausschuß die Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 7 Abs. 1) eingebracht worden wären.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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