(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann der Wahlausschuß die Wahlhandlung auf längstens acht Stunden unterbrechen, auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Unterbrechung, Verschiebung oder Verlängerung ist sofort zu verlautbaren und in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlausschuß bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Nach Abs. 3 ist auch nach Ablauf der Wahlzeit des ersten Wahltages, bei Abhaltung der Wahl an zwei Wahltagen (§ 1 Abs. 1), zu verfahren.
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