§ 4 NÖ GPVWO Einwendungen gegen die Wählerliste

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

(1) Gegen die Wählerliste kann jeder Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Wahlausschuß Einwendungen erheben.

(2) Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einwendung erhoben wurde, sind durch den Wahlausschuß spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen der Einwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht sich hierüber beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ GPVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ GPVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ GPVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ GPVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ GPVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ GPVWO
§ 5 NÖ GPVWO