(1) Gegen die Wählerliste kann jeder Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Wahlausschuß Einwendungen erheben.
(2) Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einwendung erhoben wurde, sind durch den Wahlausschuß spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen der Einwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht sich hierüber beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
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