(1) Zuerst geben die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlzeugen ihre Stimme ab.
(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen oder ist festgestellt worden, daß er der Mehrzahl der Mitglieder des Wahlausschusses bekannt ist, und ist er in der Wählerliste eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden das leere Wahlkuvert.
(3) Der Vorsitzende hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem hiezu bestimmten Mitglied des Wahlausschusses, das es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer in der Wählerliste abgestrichen.
(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem anderen Beisitzer in der Rubrik Abgegebene Stimmen der Wählerliste an entsprechender Stelle vermerkt.
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