(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht dem Wahlausschuß nur dann zu, wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen sowie allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung des Wahlausschusses muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
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