(1) Der Wahlausschuß überprüft ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend befundene Wahlvorschläge sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter unverzüglich mit der Aufforderung zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der Wahlvorschlag nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Aufforderung verbessert, gilt er als zurückgezogen.
(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.
(3) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
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