(1) Für die Wahl zur Personalvertretung sind vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht vom Wahlausschuß, leere Stimmzettel bereitzustellen. Diese haben aus weißem weichen Papier zu bestehen.
(2) Die Ausfüllung des Stimmzettels hat durch Druck oder Handschrift zu erfolgen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er die Wählergruppe deutlich bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers einer Kandidatenliste aufweist oder nebst der Bezeichnung der Wählergruppe den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Wählergruppe aufgestellten Kandidaten enthält.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig:
a) | wenn er zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet; | |||||||||
b) | wenn er zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Kandidatenlisten bezeichnet; | |||||||||
c) | wenn er eine Wählergruppe bezeichnet, die keinen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat; | |||||||||
d) | wenn aus der vom Wähler angebrachten Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehr als einen gültigen Stimmzettel enthält und diese auf verschiedene Kandidatenlisten lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültigen Stimmzettel auf dieselbe Wählergruppe, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmzettel zu zählen.
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