(1) Der Wahlvorgang ist vom Wahlausschuß in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Wahlausschusses und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen; | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
d) | allfällige Beschlüsse des Wahlausschusses über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe; | |||||||||
e) | sonstige Beschlüsse des Wahlausschusses, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.) |
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür festzuhalten.
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