(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für den Wahlausschuß und für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind rechtzeitig von der Gemeinde bereitzustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Werden mehrere Wahlzellen aufgestellt, dann darf die Überwachung der Wahlhandlung (§ 14) durch den Wahlausschuß nicht gefährdet sein.
(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult zu versehen. Außerdem sind die abgeschlossenen und veröffentlichten Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. In jeder Wahlzelle sind leere Stimmzettel sowie Schreibgerät in ausreichender Zahl bereitzulegen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
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