(1) Über die Berechtigung zur Stimmabgabe im Postweg hat der Wahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten eine Bescheinigung auszustellen. Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Ausstellung der Bescheinigung ist entgültig. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist in der Wählerliste vom Vorsitzenden des Wahlausschusses anzumerken.
(2) Wahlberechtigte denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck vom Wahlausschuß aufzulegenden Briefumschlages sowie des Wahlkuverts (§ 19 Abs. 2) dem Wahlausschuß übersenden. Der Stimmzettel muß sich in einem Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Bescheinigung in dem vom Wahlausschuß aufgelegten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß zu übersenden.
(3) Die Übersendung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der Wahlzeit des (zweiten) Wahltages beim Wahlausschuß einlangt.
(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(5) Frühestens nach dem Beginn der Wahlhandlung (§ 15 Abs. 1), spätestens jedoch vor Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 24) hat der Wahlausschuß die ihm zugegangenen Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 beiliegt. Anschließend hat der Wahlausschuß jedes Wahlkuvert dem eine Bescheinigung beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Briefwähler einzutragen und in der Wählerliste zu vermerken (§ 19 Abs. 4 und 5). Die Bescheinigung ist vom Wahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts denen keine Bescheinigung beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk ohne Bescheinigung eingelangt zu den Wahlakten zu nehmen und dies in der Niederschrift (§ 23) zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu vernichten.
(6) Stellt sich bei der Behandlung der postalischen abgegebenen Stimmen aufgrund der Eintragungen im Abstimmungsverzeichnis und in der Wählerliste heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die postalisch abgegebene Stimme ungültig und gleichfalls zu vernichten.
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