(1) In das Wahllokal dürfen außer dem Wahlausschuß nur dessen Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die vom Wahlausschuß zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.
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