(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung vom Vorsitzenden eingeleitet, der dem Wahlausschuß die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er für die Bereitlegung eines entsprechenden Vorrates an leere Stimmzetteln und des Schreibgerätes in den Wahlzellen zu sorgen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlausschuß zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Urne leer und versperrbar ist.
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