(1) Die Wählerliste ist spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, ist dieser Tag kein Arbeitstag, dem vorhergehenden Arbeitstag in der Dienststelle, allgemein zugänglich, 10 Arbeitstage hindurch zur Einsicht durch die Bediensteten aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in die Wählerliste Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in der Wählerliste nur mehr auf Grund des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehler u. dgl.
(4) Die Auflegung der Wählerliste ist vom Wahlausschuß durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einwendungsfrist, die für die Einsichtnahmen bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerliste aufliegt und Einwendungen entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einwendungsrecht zu enthalten.
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