(1) Über die Einwendung hat der Wahlausschuß spätestens innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einwendungsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(2) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens ist die Wählerliste vom Wahlausschuß richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerliste darf nicht mehr verändert werden.
(3) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.
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