(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse (Abs. 1) müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.
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