(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
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