§ 14 NÖ FischG 2001 Fischerkarte, Fischerkurs

NÖ Fischereigesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Obmann jenes FischreirevierverbandesVorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig, in dessen Wirkungsbereich gemäß . Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulteAnlage 1 Personen zur Ausstellung der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegtFischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in NiederösterreichDie Ermächtigung ist zu widerrufen, richtet sichwenn die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitzermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder Aufenthalteinen Widerruf beantragt.

(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch

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den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder

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die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

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die Anmeldung zum Kurs,

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die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,

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die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,

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die Ausstellung der Kursbescheinigung,

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die Höhe des Kursbeitrages,

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die einschlägige Berufsausbildung und

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die gleichwertige Ausbildung.

(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung

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der Schonzeiten und Brittelmaße und

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der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.

(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.

(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.

(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

Stand vor dem 26.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.08.2015

(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Obmann jenes FischreirevierverbandesVorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig, in dessen Wirkungsbereich gemäß . Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulteAnlage 1 Personen zur Ausstellung der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegtFischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in NiederösterreichDie Ermächtigung ist zu widerrufen, richtet sichwenn die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitzermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder Aufenthalteinen Widerruf beantragt.

(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.

(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch

-

den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder

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die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.

(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

-

die Anmeldung zum Kurs,

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die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des Fischerkurses,

-

die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,

-

die Ausstellung der Kursbescheinigung,

-

die Höhe des Kursbeitrages,

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die einschlägige Berufsausbildung und

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die gleichwertige Ausbildung.

(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung

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der Schonzeiten und Brittelmaße und

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der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.

(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.

(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.

(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

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