§ 8 NÖ EOG Funktionsdauer, Vertretung, Erlöschen der Funktion und Nachbesetzung

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. (3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist; oder

3.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ EOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ EOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ EOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ EOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ EOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NÖ EOG
§ 9 NÖ EOG