(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. (3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist; oder | |||||||||
3. | durch Verlust der Wählbarkeit. |
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
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