§ 3 NÖ EOG Begriffe

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner und jene Kinder, für die der Verunglückte zu sorgen gesetzlich verpflichtet war.

(2) Beihilfen sind einmalige, nicht rückzahlbare Geldleistungen.

(3) Laufende Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die in bestimmten Abständen und für eine bestimmte Zeit gewährt werden.

(4) Sonstige Geld- oder geldwerte Leistungen sind insbesondere die Gewährung von Zinsenzuschüssen und rückzahlbaren Geldaushilfen, die Übernahme von Bürgschaften, die Beistellung von Heilbehelfen und sonstigen Gegenständen, die im Hinblick auf eine Körperverletzung oder Körperbehinderung erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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