§ 13 NÖ EOG Kostenersatz

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mitglieder des Kuratoriums, der Vorsitzende, der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder, sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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