(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
1. | die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, | |||||||||
2. | die Gewährung und Versagung von Unterstützungen, | |||||||||
3. | die Aufnahme von Darlehen und | |||||||||
4. | die Geschäftsordnung. |
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer
1. | gemeinsam mit dem Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 1.450,–, | |||||||||
2. | nach Anhörung des Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 730,–, | |||||||||
im Einzelfall, ausgenommen laufende Zuwendungen, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten. |
(3) (entfällt)
(4) Kommt im Falle des Abs. 2 Z 1 kein Einvernehmen zustande, so obliegt die Entscheidung dem Kuratorium.
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