§ 11 NÖ EOG Aufgaben des Kuratoriums

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,

2.

die Gewährung und Versagung von Unterstützungen,

3.

die Aufnahme von Darlehen und

4.

die Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

1.

gemeinsam mit dem Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 1.450,–,

2.

nach Anhörung des Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 730,–,

im Einzelfall, ausgenommen laufende Zuwendungen, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) (entfällt)

(4) Kommt im Falle des Abs. 2 Z 1 kein Einvernehmen zustande, so obliegt die Entscheidung dem Kuratorium.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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