Gesamte Rechtsvorschrift NÖ EOG

NÖ Einsatzopfergesetz

NÖ EOG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NÖ EOG


  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung von
    1. 1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,
    2. 2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und
    3. 3.Ziffer 3versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personenversorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen

wird ein Fonds errichtet.

  1. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.

§ 2 NÖ EOG Art und Ausmaß der Unterstützung


(1) Die Unterstützung besteht in der Gewährung von

1.

Beihilfen,

2.

laufenden Zuwendungen und

3.

sonstigen im Einzelfall zielführenden Geld- oder geldwerten Leistungen.

(2) Welche Art der Unterstützung gewährt wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall. Bei Bemessung der Unterstützung ist auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Verunglückten im Zeitpunkt des Unglücksfalles Bedacht zu nehmen. Durch die Gewährung der Unterstützung ist anzustreben, daß eine Verschlechterung der sozialen Verhältnisse und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie eine Gefährdung der Existenz des Verunglückten oder des Unterhaltes der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vermieden werden.

(3) Eine Unterstützung darf insoweit nicht gewährt werden, als ein Anspruch auf eine vergleichbare Unterstützung nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme jener über die öffentliche Fürsorge besteht.

(4) Die näheren Bestimmungen für die Gewährung einer Unterstützung sind in den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu treffen.

§ 3 NÖ EOG Begriffe


(1) Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner und jene Kinder, für die der Verunglückte zu sorgen gesetzlich verpflichtet war.

(2) Beihilfen sind einmalige, nicht rückzahlbare Geldleistungen.

(3) Laufende Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die in bestimmten Abständen und für eine bestimmte Zeit gewährt werden.

(4) Sonstige Geld- oder geldwerte Leistungen sind insbesondere die Gewährung von Zinsenzuschüssen und rückzahlbaren Geldaushilfen, die Übernahme von Bürgschaften, die Beistellung von Heilbehelfen und sonstigen Gegenständen, die im Hinblick auf eine Körperverletzung oder Körperbehinderung erforderlich sind.

§ 4 NÖ EOG Mittel des Fonds


Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

2.

Zuwendungen der Gemeinden auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtung,

3.

Erlöse aus Darlehensaufnahmen und

4.

sonstige Zuwendungen.

§ 5 NÖ EOG


(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.

(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines Hauptwohnsitzes anzuzeigen.

§ 6 NÖ EOG Organe


Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende und der Geschäftsführer.

§ 7 NÖ EOG Zusammensetzung des Kuratoriums und Bestellung der Mitglieder


(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Die Landtagsklubs haben bei Erstattung des Vorschlages auf den Aufgabenbereich des Fonds und den Personenkreis der möglichen Unterstützungswerber Bedacht zu nehmen.

(4) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung, nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag, die ihm zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 8 NÖ EOG Funktionsdauer, Vertretung, Erlöschen der Funktion und Nachbesetzung


(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. (3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist; oder

3.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

§ 9 NÖ EOG


  1. (1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Paragraph 7, nicht anzurechnen.

§ 10 NÖ EOG Vertretung des Fonds und Geschäftsführung


(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen und mit dem Siegel des Fonds zu versehen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen vom Geschäftsführer zu unterfertigen.

§ 11 NÖ EOG Aufgaben des Kuratoriums


(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,

2.

die Gewährung und Versagung von Unterstützungen,

3.

die Aufnahme von Darlehen und

4.

die Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

1.

gemeinsam mit dem Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 1.450,–,

2.

nach Anhörung des Vorsitzenden Unterstützungen bis zum Wert von € 730,–,

im Einzelfall, ausgenommen laufende Zuwendungen, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) (entfällt)

(4) Kommt im Falle des Abs. 2 Z 1 kein Einvernehmen zustande, so obliegt die Entscheidung dem Kuratorium.

§ 12 NÖ EOG Geschäftsführung des Kuratoriums


(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.

§ 13 NÖ EOG Kostenersatz


Die Mitglieder des Kuratoriums, der Vorsitzende, der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder, sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII.

§ 14 NÖ EOG Aufsicht


(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen.

(3) (entfällt)

§ 15 NÖ EOG Abgabenbefreiung


Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

§ 16 NÖ EOG Übergangsbestimmung


Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Bis dahin übt der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Befugnisse nach diesem Gesetz aus.

§ 17 NÖ EOG


§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

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