§ 12 NÖ EOG Geschäftsführung des Kuratoriums

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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