(1) Die Unterstützung besteht in der Gewährung von
1. | Beihilfen, | |||||||||
2. | laufenden Zuwendungen und | |||||||||
3. | sonstigen im Einzelfall zielführenden Geld- oder geldwerten Leistungen. |
(2) Welche Art der Unterstützung gewährt wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall. Bei Bemessung der Unterstützung ist auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Verunglückten im Zeitpunkt des Unglücksfalles Bedacht zu nehmen. Durch die Gewährung der Unterstützung ist anzustreben, daß eine Verschlechterung der sozialen Verhältnisse und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie eine Gefährdung der Existenz des Verunglückten oder des Unterhaltes der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vermieden werden.
(3) Eine Unterstützung darf insoweit nicht gewährt werden, als ein Anspruch auf eine vergleichbare Unterstützung nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme jener über die öffentliche Fürsorge besteht.
(4) Die näheren Bestimmungen für die Gewährung einer Unterstützung sind in den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu treffen.
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