§ 1 NÖ EOG

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung von
    1. 1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,
    2. 2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und
    3. 3.Ziffer 3versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Z 1 und 2 genannten Personenversorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in den Ziffer eins und 2 genannten Personen

wird ein Fonds errichtet.

  1. (2)Absatz 2Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
  2. (3)Absatz 3Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.
In Kraft seit 12.12.2023 bis 31.12.9999
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