§ 7 NÖ EOG Zusammensetzung des Kuratoriums und Bestellung der Mitglieder

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Die Landtagsklubs haben bei Erstattung des Vorschlages auf den Aufgabenbereich des Fonds und den Personenkreis der möglichen Unterstützungswerber Bedacht zu nehmen.

(4) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung, nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag, die ihm zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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