§ 5 NÖ EOG

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.

(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines Hauptwohnsitzes anzuzeigen.

In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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