§ 14 NÖ EOG Aufsicht

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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