§ 4 NÖ EOG Mittel des Fonds

NÖ EOG - NÖ Einsatzopfergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

2.

Zuwendungen der Gemeinden auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtung,

3.

Erlöse aus Darlehensaufnahmen und

4.

sonstige Zuwendungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ EOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ EOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ EOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ EOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ EOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NÖ EOG
§ 5 NÖ EOG