Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1.
Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,
2.
Zuwendungen der Gemeinden auf Grund freiwillig übernommener Verpflichtung,
3.
Erlöse aus Darlehensaufnahmen und
4.
sonstige Zuwendungen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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