(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Energiemanagement wie | |||||||||
- | Führung der Energiebuchhaltung über jedes Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, | |||||||||
- | Information des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin über die Wahrnehmung von Energieeffizienzmängeln, | |||||||||
- | laufende Überwachung des Energieverbrauchs (Energiecontrolling); | |||||||||
2. | Beratung des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin in Fragen der Energieeffizienz; | |||||||||
3. | Erstellung eines jährlichen Berichts an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin. |
(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.
0 Kommentare zu § 12 NÖ EEG 2012