§ 18 NÖ EEG 2012 Datenverarbeitung

NÖ EEG 2012 - NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

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für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

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für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden

oder

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der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:

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Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

-

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

-

sonstige beauftragte Stellen.

 

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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