(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
- | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
- | für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden | |||||||||
oder | ||||||||||
- | der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
- | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
- | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), | |||||||||
- | sonstige beauftragte Stellen. |
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