(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, LGBl. 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) erzielt werden.
(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang III der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) genannten Bereiche in Betracht.
(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).
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