Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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