(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:
1. | aus Landesmitteln; | |||||||||
2. | aus Strafbeträgen gemäß § 20; | |||||||||
3. | aus sonstigen Zuwendungen. |
(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass
- | der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des öffentlichen Sektors der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 entspricht, | |||||||||
- | der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des privaten Sektors eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 auf die Dauer von mindestens fünf Jahren bestellt bzw. hat, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb ganzjährig im jeweils letzten Kalenderjahr tätig waren. Die §§ 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 gelten sinngemäß. Mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten kann z. B. auch der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein fachlich geeigneter und unabhängiger Energieberater bzw. eine fachlich geeignete und unabhängige Energieberaterin (Abs. 6) betraut werden. |
(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.
(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:
1. | Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen; | |||||||||
2. | Anforderungen an die Unabhängigkeit der Energieberatung (wie Diskriminierungsfreiheit; Außerachtlassung von allfällig laufenden Geschäftsbeziehungen); | |||||||||
3. | Anforderungen an die fachliche Eignung der Energieberater bzw. Energieberaterinnen, wobei zumindest eine 160-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) vorzusehen ist; | |||||||||
4. | Verfahren bei der Gewährung der Förderungen; | |||||||||
5. | Höhe der Förderungen; | |||||||||
6. | Reihungskriterien zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz, zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes; | |||||||||
7. | Berücksichtigung bereits gewährter oder zugesagter Förderungen für Energieeffizienzmaßnahmen; | |||||||||
8. | Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen und der geförderten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb angemessener Frist; | |||||||||
9. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Förderungen. |
(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Abs. 6) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.
(8) Die Förderrichtlinien (Abs. 6) und die gemäß Abs. 7 zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
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