(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des § 14 Abs. 3, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) durchzuführen ist.
(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere
- | die Erfassung des Ist-Zustandes, | |||||||||
- | die Darstellung und Bewertung des Ist-Zustandes, | |||||||||
- | Vorschläge zur rationellen Energienutzung, | |||||||||
- | Präsentation und Beratungsbericht, | |||||||||
- | die Personalien des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin, | |||||||||
- | Datum, Dauer, Ort, Form und Qualität der Beratung, | |||||||||
- | Unterschrift des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin, | |||||||||
- | die Einverständniserklärung des bzw. der Beratenen zur Kontaktaufnahme und Befragung zwecks Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen innerhalb angemessener Frist | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.
0 Kommentare zu § 13 NÖ EEG 2012