(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6
- | die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen, | |||||||||
- | die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und | |||||||||
- | ihre Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen. | |||||||||
Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden. |
(2) Die Landesregierung
- | überprüft jährlich die erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und | |||||||||
- | fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen, der im Internet veröffentlicht wird. |
(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.
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