Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch
- | Festlegung der erforderlichen Mechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen und | |||||||||
- | Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen. |
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. | Anbieter bzw. Anbieterinnen von Energieeffizienzmaßnahmen, | |||||||||
2. | Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, | |||||||||
3. | Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen, | |||||||||
4. | Energiehandelsunternehmen und | |||||||||
5. | Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit seine Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, entgegensteht und | |||||||||
2. | Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird. |
(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | “Betrieb” jede in NÖ gelegene Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, ausgenommen Privathaushalte und der öffentliche Sektor; | |||||||||
2. | “Drittfinanzierung” eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten bzw. der Energielieferantin und dem Nutzer bzw. der Nutzerin einer Energieeffizienzmaßnahme eine dritte Person beteiligt ist. Die dritte Person stellt die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit und berechnet dem Nutzer bzw. der Nutzerin eine Gebühr, die einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht. Eine dritte Person kann auch der Energiedienstleister bzw. die Energiedienstleisterin sein; | |||||||||
3. | “Endverbraucher” bzw. “Endverbraucherin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; | |||||||||
4. | “Energie” alle handelsüblichen Energieformen, einschließlich Elektrizität, Erdgas, Flüssiggas, Wärme, Kälte, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse inklusive Abfall mit hohem biogenem Anteil; | |||||||||
5. | “Energieberatung” (Energieaudit) ein systematisches Verfahren | |||||||||
- | zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufes in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, | |||||||||
- | zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und | |||||||||
- | zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; | |||||||||
6. | “Energiebuchhaltung” die regelmäßige, mindestens jährliche Erhebung des Energieeinsatzes, aufgeschlüsselt nach Energieträgern; | |||||||||
7. | “Energiecontrolling” das kontinuierliche Überwachen mit Hilfe der Energiebuchhaltung und das Bewerten (u.a. mit Hilfe von Benchmarking) des Energieeinsatzes; | |||||||||
8. | “Energiedienstleister” bzw. “Energiedienstleisterin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energiedienstleistungen und/oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endverbrauchers bzw. einer Endverbraucherin erbringt bzw. durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen richtet sich (ganz oder teilweise) nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien; | |||||||||
9. | “Energiedienstleistung” der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrages erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen; | |||||||||
10. | “Energieeffizienz” das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz; | |||||||||
11. | “Energieeffizienzmaßnahmen” alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen; | |||||||||
12. | “Energieeffizienzprogramme” Tätigkeiten, die auf bestimmte Gruppen von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen gerichtet sind und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen; | |||||||||
13. | “Energieeffizienzverbesserung” die Steigerung der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen; | |||||||||
14. | “Energieeinsparung” die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird; | |||||||||
15. | “Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft; | |||||||||
16. | “Energieleistungsvertrag” eine vertragliche Vereinbarung zwischen Nutzer bzw. Nutzerin und Erbringer bzw. Erbringerin einer Energieeffizienzmaßnahme, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt; | |||||||||
17. | “Energieverteiler” bzw. “Energieverteilerin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die für den Transport von Energie verantwortlich ist: | |||||||||
- | zur Abgabe an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen und | |||||||||
- | zur Abgabe an Verteilerstationen, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkaufen. | |||||||||
Ausgenommen sind die Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen im Elektrizitäts- und Erdgassektor; | ||||||||||
18. | “Finanzinstrumente für Energieeinsparungen” alle Finanzierungsinstrumente, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden; | |||||||||
19. | “Kleinversorger, kleiner Verteilernetzbetreiber und kleines Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mit Energie versorgt oder Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft und dabei einen Umsatz erzielt, der unter dem Äquivalent von 7,5 GWh an Energie pro Jahr liegt; | |||||||||
20. | “Öffentlicher Sektor” | |||||||||
a) | der Bund, | |||||||||
b) | die Länder, | |||||||||
c) | die Gemeinden und die Gemeindeverbände, | |||||||||
d) | durch Gesetz geregelte Einrichtungen der Selbstverwaltung, | |||||||||
e) | Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit.a bis d zusammensetzen; | |||||||||
21. | “Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich ist sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen; | |||||||||
22. | “Endenergieeffizienzrichtlinie” die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1; | |||||||||
23. | “Gebäuderichtlinie” die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 8.6.2010, S. 13. |
(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, LGBl. 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) erzielt werden.
(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang III der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) genannten Bereiche in Betracht.
(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.
(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (§ 4 Abs. 1) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach § 5 errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu beachten sind.
(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz- Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.
(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6
- | die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen, | |||||||||
- | die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und | |||||||||
- | ihre Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen. | |||||||||
Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden. |
(2) Die Landesregierung
- | überprüft jährlich die erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und | |||||||||
- | fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen, der im Internet veröffentlicht wird. |
(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.
(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z. B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:
- | Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen | |||||||||
- | Informationen über die Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie | |||||||||
- | Informationen über die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen |
(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z. B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.
Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (§ 3 Z 20) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z. B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.
(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.
(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 und den §§ 11 Abs. 1 und 12 zu informieren.
(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. | Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind. Die Listen müssen Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen; | |||||||||
2. | Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringeren Energieverbrauch aufweisen. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen; | |||||||||
3. | Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Z 1 und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben; | |||||||||
4. | Festlegung von Anforderungen für den Einsatz von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparmengen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben; | |||||||||
5. | Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieberatungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben; | |||||||||
6. | Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. |
(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.
(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art. 4 der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z. B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.
(2) Die fachliche Eignung der in Abs. 1 bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß § 12 zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.
(3) Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte
- | bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen, | |||||||||
- | während der Arbeitszeit ausreichende Zeit für die Tätigkeit zu gewähren, | |||||||||
- | Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu eröffnen und | |||||||||
- | die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. |
(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Energiemanagement wie | |||||||||
- | Führung der Energiebuchhaltung über jedes Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, | |||||||||
- | Information des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin über die Wahrnehmung von Energieeffizienzmängeln, | |||||||||
- | laufende Überwachung des Energieverbrauchs (Energiecontrolling); | |||||||||
2. | Beratung des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin in Fragen der Energieeffizienz; | |||||||||
3. | Erstellung eines jährlichen Berichts an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin. |
(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.
(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des § 14 Abs. 3, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) durchzuführen ist.
(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere
- | die Erfassung des Ist-Zustandes, | |||||||||
- | die Darstellung und Bewertung des Ist-Zustandes, | |||||||||
- | Vorschläge zur rationellen Energienutzung, | |||||||||
- | Präsentation und Beratungsbericht, | |||||||||
- | die Personalien des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin, | |||||||||
- | Datum, Dauer, Ort, Form und Qualität der Beratung, | |||||||||
- | Unterschrift des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin, | |||||||||
- | die Einverständniserklärung des bzw. der Beratenen zur Kontaktaufnahme und Befragung zwecks Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen innerhalb angemessener Frist | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.
(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:
1. | aus Landesmitteln; | |||||||||
2. | aus Strafbeträgen gemäß § 20; | |||||||||
3. | aus sonstigen Zuwendungen. |
(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass
- | der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des öffentlichen Sektors der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 entspricht, | |||||||||
- | der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des privaten Sektors eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 auf die Dauer von mindestens fünf Jahren bestellt bzw. hat, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb ganzjährig im jeweils letzten Kalenderjahr tätig waren. Die §§ 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 gelten sinngemäß. Mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten kann z. B. auch der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein fachlich geeigneter und unabhängiger Energieberater bzw. eine fachlich geeignete und unabhängige Energieberaterin (Abs. 6) betraut werden. |
(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.
(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:
1. | Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen; | |||||||||
2. | Anforderungen an die Unabhängigkeit der Energieberatung (wie Diskriminierungsfreiheit; Außerachtlassung von allfällig laufenden Geschäftsbeziehungen); | |||||||||
3. | Anforderungen an die fachliche Eignung der Energieberater bzw. Energieberaterinnen, wobei zumindest eine 160-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) vorzusehen ist; | |||||||||
4. | Verfahren bei der Gewährung der Förderungen; | |||||||||
5. | Höhe der Förderungen; | |||||||||
6. | Reihungskriterien zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz, zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes; | |||||||||
7. | Berücksichtigung bereits gewährter oder zugesagter Förderungen für Energieeffizienzmaßnahmen; | |||||||||
8. | Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen und der geförderten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb angemessener Frist; | |||||||||
9. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Förderungen. |
(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Abs. 6) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.
(8) Die Förderrichtlinien (Abs. 6) und die gemäß Abs. 7 zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
a) | im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz; | |||||||||
b) | im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen. | |||||||||
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. |
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um
- | Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen und | |||||||||
- | Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen | |||||||||
zu können. | ||||||||||
Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen. Über begründetes Ersuchen kann die Frist angemessen verlängert werden. |
(2) Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.
(3) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die
- | die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder | |||||||||
- | die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen | |||||||||
könnten. |
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form
1. | über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen unterrichten, | |||||||||
2. | über Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie informieren, | |||||||||
3. | Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, von denen Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofile und/oder objektive technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten werden können, zur Verfügung stellen. |
(2) Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z. B. § 81 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die
- | den tatsächlichen Energieverbrauch des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin und | |||||||||
- | die tatsächliche Nutzungszeit | |||||||||
widerspiegeln. |
(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen.
(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn
- | dies technisch nicht machbar ist oder | |||||||||
- | es im Vergleich zu den langfristig geschätzten potentiellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist. |
(4) Die individuellen Zähler gemäß Abs. 1 müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z. B. §§ 83 und 84 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
- | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
- | für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden | |||||||||
oder | ||||||||||
- | der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
- | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
- | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), | |||||||||
- | sonstige beauftragte Stellen. |
(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den §§ 10, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | dem § 10 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht, | |||||||||
2. | dem § 15 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht, | |||||||||
3. | dem § 16 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, | |||||||||
4. | dem § 17 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht, | |||||||||
5. | dem § 19 Abs. 1 nicht entspricht. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Artikel 14Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
[CELEX-Nr.: 32012L0027]
Inhaltsverzeichnis | |
Ziel des Gesetzes | |
Anwendungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Erreichung des Energieeinsparrichtwertes | |
Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen | |
NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan | |
Aufsicht | |
Verfügbarkeit von Informationen | |
Energieberatungsprogramme | |
Abschnitt 2 | |
Öffentlicher und privater Sektor | |
Energieeffizienz im öffentlichen Sektor | |
Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte | |
Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten | |
Geförderte Energieberatung | |
Energiefonds | |
Abschnitt 2a | |
Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU | |
Industrieanlagenk, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse | |
Abschnitt 3 | |
EnergieverteilerInnen, VerteilernetzbetreiberInnen, Energieeinzelhandelsunternehmen | |
Datenbereitstellung | |
Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen | |
Erfassung des Energieverbrauchs | |
Abschnitt 4 | |
Schlussbestimmungen | |
Datenverarbeitung | |
Auskunftspflicht | |
Strafbestimmungen | |
Umgesetzte EU-Richtlinie | |
Inkrafttreten | |