§ 20 NÖ EEG 2012 Strafbestimmungen

NÖ EEG 2012 - NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

dem § 10 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,

2.

dem § 15 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,

3.

dem § 16 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht,

4.

dem § 17 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht,

5.

dem § 19 Abs. 1 nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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