(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den §§ 10, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
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