(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.
(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 und den §§ 11 Abs. 1 und 12 zu informieren.
(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
1. | Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind. Die Listen müssen Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen; | |||||||||
2. | Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringeren Energieverbrauch aufweisen. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen; | |||||||||
3. | Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Z 1 und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben; | |||||||||
4. | Festlegung von Anforderungen für den Einsatz von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparmengen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben; | |||||||||
5. | Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieberatungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben; | |||||||||
6. | Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. |
(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.
(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art. 4 der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.
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