(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z. B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:
- | Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen | |||||||||
- | Informationen über die Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie | |||||||||
- | Informationen über die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen |
(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z. B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.
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