(1) Dieses Gesetz gilt für
1. | Anbieter bzw. Anbieterinnen von Energieeffizienzmaßnahmen, | |||||||||
2. | Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, | |||||||||
3. | Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen, | |||||||||
4. | Energiehandelsunternehmen und | |||||||||
5. | Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit seine Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, entgegensteht und | |||||||||
2. | Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird. |
(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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