§ 3 NÖ EEG 2012 Begriffsbestimmungen

NÖ EEG 2012 - NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Betrieb” jede in NÖ gelegene Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, ausgenommen Privathaushalte und der öffentliche Sektor;

2.

“Drittfinanzierung” eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten bzw. der Energielieferantin und dem Nutzer bzw. der Nutzerin einer Energieeffizienzmaßnahme eine dritte Person beteiligt ist. Die dritte Person stellt die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit und berechnet dem Nutzer bzw. der Nutzerin eine Gebühr, die einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht. Eine dritte Person kann auch der Energiedienstleister bzw. die Energiedienstleisterin sein;

3.

“Endverbraucher” bzw. “Endverbraucherin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

4.

“Energie” alle handelsüblichen Energieformen, einschließlich Elektrizität, Erdgas, Flüssiggas, Wärme, Kälte, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse inklusive Abfall mit hohem biogenem Anteil;

5.

“Energieberatung” (Energieaudit) ein systematisches Verfahren

-

zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufes in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen,

-

zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und

-

zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

6.

“Energiebuchhaltung” die regelmäßige, mindestens jährliche Erhebung des Energieeinsatzes, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

7.

“Energiecontrolling” das kontinuierliche Überwachen mit Hilfe der Energiebuchhaltung und das Bewerten (u.a. mit Hilfe von Benchmarking) des Energieeinsatzes;

8.

“Energiedienstleister” bzw. “Energiedienstleisterin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energiedienstleistungen und/oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endverbrauchers bzw. einer Endverbraucherin erbringt bzw. durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen richtet sich (ganz oder teilweise) nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien;

9.

“Energiedienstleistung” der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrages erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen;

10.

“Energieeffizienz” das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

11.

“Energieeffizienzmaßnahmen” alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

12.

“Energieeffizienzprogramme” Tätigkeiten, die auf bestimmte Gruppen von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen gerichtet sind und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

13.

“Energieeffizienzverbesserung” die Steigerung der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen;

14.

“Energieeinsparung” die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

15.

“Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft;

16.

“Energieleistungsvertrag” eine vertragliche Vereinbarung zwischen Nutzer bzw. Nutzerin und Erbringer bzw. Erbringerin einer Energieeffizienzmaßnahme, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt;

17.

“Energieverteiler” bzw. “Energieverteilerin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die für den Transport von Energie verantwortlich ist:

-

zur Abgabe an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen und

-

zur Abgabe an Verteilerstationen, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkaufen.

Ausgenommen sind die Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen im Elektrizitäts- und Erdgassektor;

18.

“Finanzinstrumente für Energieeinsparungen” alle Finanzierungsinstrumente, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden;

19.

“Kleinversorger, kleiner Verteilernetzbetreiber und kleines Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mit Energie versorgt oder Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft und dabei einen Umsatz erzielt, der unter dem Äquivalent von 7,5 GWh an Energie pro Jahr liegt;

20.

“Öffentlicher Sektor”

a)

der Bund,

b)

die Länder,

c)

die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

d)

durch Gesetz geregelte Einrichtungen der Selbstverwaltung,

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit.a bis d zusammensetzen;

21.

“Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich ist sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;

22.

“Endenergieeffizienzrichtlinie” die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1;

23.

“Gebäuderichtlinie” die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 8.6.2010, S. 13.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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